Krankenpfleger/in
Dekret Nr. 739 vom 14. September 1994
Artikel 1
Das Berufsbild des Krankenpflegers wird mit folgendem Profil eingeführt: Der Krankenpfleger ist eine Fachkraft des Gesundheitswesens, die einen hochschulischen Befähigungsnachweis sowie die Eintragung im Berufsverzeichnis besitzt und für die allgemeine krankenpflegerische Tätigkeit verantwortlich ist.
Die Krankenpflege umfasst die Bereiche der Vorbeugung, der Heilung, der Palliativtherapie und der Rehabilitation. Sie hat fachliche, psychologische und erzieherische Inhalte. Die wichtigsten Funktionen des Krankenpflegers liegen in der Vorbeugung der Krankheiten, in der Betreuung der Kranken und Behinderten eines jeden Alters sowie in der Gesundheitserziehung.
Der Krankenpfleger:
Der Krankenpfleger trägt zur Ausbildung des Hilfspersonals sowie zur eigenen Fortbildung im Berufs- und Forschungsbereich direkt bei.
Die krankenpflegerische Zusatzausbildung für die Berufsausübung in den einzelnen Fachbereichen soll den Krankenpflegern mit allgemeiner Grundausbildung eingehende klinische Kenntnisse sowie Fertigkeiten vermitteln, mit welchen sie krankenpflegerische Fachleistungen in folgenden Bereichen erbringen können:
Bei begründetem Bedarf im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes können mit entsprechendem Dekret des Gesundheitsministers weitere Bereiche eingeführt werden, für welche eine spezifische Zusatzausbildung erforderlich ist.
Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe
Artikel 1
Das Berufsbild des Krankenpflegers wird mit folgendem Profil eingeführt: Der Krankenpfleger ist eine Fachkraft des Gesundheitswesens, die einen hochschulischen Befähigungsnachweis sowie die Eintragung im Berufsverzeichnis besitzt und für die allgemeine krankenpflegerische Tätigkeit verantwortlich ist.
Die Krankenpflege umfasst die Bereiche der Vorbeugung, der Heilung, der Palliativtherapie und der Rehabilitation. Sie hat fachliche, psychologische und erzieherische Inhalte. Die wichtigsten Funktionen des Krankenpflegers liegen in der Vorbeugung der Krankheiten, in der Betreuung der Kranken und Behinderten eines jeden Alters sowie in der Gesundheitserziehung.
Der Krankenpfleger:
- ist an der Erkennung des Gesundheitsbedarfs der Einzelperson sowie der Gesellschaft beteiligt;
- analysiert den Pflegebedarf der Einzelperson sowie der Gesellschaft und formuliert die entsprechenden Pflegeziele;
- ist für die Planung, Durchführung und Bewertung der krankenpflegerischen Maßnahmen zuständig;
- garantiert die fachgerechte Anwendung der diagnostisch-therapeutischen Verschreibungen;
- arbeitet sowohl alleine als auch mit anderen Fachkräften des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen;
- greift bei Bedarf im Rahmen seiner Tätigkeit auf die Unterstützung des Hilfspersonals zurück;
- übt seine Berufstätigkeit in öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen, in der ambulanten Versorgung sowie im Hauspflegedienst, im Angestelltenverhältnis oder freiberuflich aus.
Der Krankenpfleger trägt zur Ausbildung des Hilfspersonals sowie zur eigenen Fortbildung im Berufs- und Forschungsbereich direkt bei.
Die krankenpflegerische Zusatzausbildung für die Berufsausübung in den einzelnen Fachbereichen soll den Krankenpflegern mit allgemeiner Grundausbildung eingehende klinische Kenntnisse sowie Fertigkeiten vermitteln, mit welchen sie krankenpflegerische Fachleistungen in folgenden Bereichen erbringen können:
- öffentliche Hygiene und Gesundheit: Krankenpfleger der öffentlichen Hygiene und Gesundheit;
- Pädiatrie: pädiatrischer Krankenpfleger;
- psychische Gesundheit: psychiatrischer Krankenpfleger;
- Geriatrie: geriatrischer Krankenpfleger;
- Intensivmedizin: Intensivpfleger.
Bei begründetem Bedarf im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes können mit entsprechendem Dekret des Gesundheitsministers weitere Bereiche eingeführt werden, für welche eine spezifische Zusatzausbildung erforderlich ist.
Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe
Ausbildung
Der Lehrplan für die Zusatzausbildung wird mit Dekret des Gesundheitsministers beschlossen und führt nach erfolgreich bestandenen Prüfungen zum Erwerb eines Fachausbildungszeugnisses, welches einen Vorzugstitel für die Ausübung der spezifischen Funktionen in den einzelnen Fachbereichen bildet. Der Vorzugscharakter dieses Titels kann nur in Abhängigkeit von objektiv vorhandenen Erfordernissen geltend gemacht werden und entfällt bei veränderten Bedingungen.Dekret Nr. 739 vom 14. September 1994
Artikel 2
Das gemäß Art. 6, Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 502 vom 30. Dezember 1992 in geltender Fassung erlangte Hochschuldiplom des Krankenpflegers befähigt den Inhaber zur Berufsausübung, sofern er im Berufsverzeichnis eingetragen ist.
Artikel 3
Mit Dekret des Gesundheitsministers werden im Einvernehmen mit dem Minister für Hochschulwesen und wissenschaftliche bzw. technologische Forschung, die nach den bisherigen Ordnungsbestimmungen erworbenen Ausbildungsdiplome und –zeugnisse genannt, die hinsichtlich der Berufsausübung sowie des Zugangs zum öffentlichen Dienst mit dem im obigen Artikel 2 genannten Hochschuldiplom gleichgestellt sind.
Südtirol:
- Bachelor (3 Jahre) in Krankenpflege an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana"
Andere italienische Provinzen:
- Laurea di primo livello (3 Jahre) in Infermieristica
Reglementierter Beruf in Berufskammer/album und (Berufs)Kollegien
Einschreibung in das Berufsverzeichnis der Krankenpfleger der Kammer der Krankenpflegeberufezurück